Vorschriften aus dem Niedersächs. Schulgesetz
Fernbleiben vom Unterricht
Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am stundenplanmäßigen Unterricht teil, ist der Schule der Grund des Fernbleibens unverzüglich vor Schulbeginn mitzuteilen; spätestens am dritten Versäumnistag muss ein Attest vorgelegt werden.
Befreiung von Unterricht
Über die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung nach den bestehenden Grundsätzen. Für einen Tag entscheidet die Klassenlehrerin. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen eine Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Beurlaubung muss durch die Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich beantragt werden und hinreichend begründet werden. Sie wird nur einmal pro Grundschulzeit gewährt.
Ansteckende Krankheiten
Schüler/innen, die an einer ansteckenden Krankheit wie z.B. Keuchhusten, Masern, Röteln, Windpocken usw. leiden, dürfen die Schule nicht betreten und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes Osnabrück eine Weiterverbreitung der Krankheit ausgeschlossen ist. Besondere Sorgfalt ist bei Rötelerkrankungen geboten. Die Schulleitung ist zu benachrichtigen. Bei Aufnahme des Schulbesuches ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Unterrichtsbefreiung aus Anlass kirchlicher Feiertage
Nach §11 in Verbindung mit §7 des Nieders. Gesetzes über die Feiertage ist evangelischen Schülern am Epiphaniastag, am Reformationstag, am Buß- und Bettag sowie am Gründonnerstag, katholischen Schülern am Heiligendreikönigstag, an Fronleichnam und Allerheiligen sowie am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen; der Teilnahme an einem Gottesdienst gleichgestellt ist die Teilnahme an einer Fronleichnamprozession. Für evangelische und katholische Lehrkräfte gilt das Entsprechende. Dieser Erlass sieht vor, dass an oben genannten Feiertagen für alle Schüler/innen Unterricht stattfindet. Auf Antrag sind Schüler/innen am Tag nach der Erstkommunion vom Unterricht zu befreien.
Unterrichtsausfall bei besonderen Wetterbedingungen
Extreme Wetterverhältnisse können zur Folge haben, dass Schüler/innen die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde. Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht für einen Tag oder mehrere Tage ausfallen muss, trifft der Landkreis Osnabrück im Benehmen mit der Landesschulbehörde. Die Entscheidung wird so früh wie möglich über den Rundfunk bekannt gegeben. Der Landkreis informiert über den Unterrichtsausfall auch per Handy. Dafür ist eine Anmeldung erforderlich (siehe Elternbriefe-Schulausfall bei Eisfrei). An diesen Tagen wird eine Betreuungsgruppe im Altbau (Delfingruppe) von 7.50 - 12.50 Uhr eingerichtet.
Erziehungsberechtigte, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.
Verbot des Mitbringens von Waffen
Den Schülerinnen und Schülern ist es untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu zählen alle Hieb- und Stoßwaffen, Springmesser oder Fallmesser etc. sowie gleichgestellte Waffen (wie z.B. Gassprühgeräte) und jede Art von Feuerwerkskörpern. Verstöße haben in der Regel eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz
Unfallversicherungsschutz besteht bei allen mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere während des Unterrichts, während der Pause und sonstigen Schulveranstaltungen. Die Wege zwischen der Wohnung und der Schule oder dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet, sind ebenfalls unfallversichert. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz ist, ob eine Schülerin oder ein Schüler als Fußgänger unterwegs ist oder ein Verkehrsmittel benutzt, ferner, ob er den Unfall selbst verschuldet oder mitverschuldet hat.
Bei einem Unfall ist dem behandelnden Arzt oder dem Krankenhaus mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt und zudem umgehend die Schulleitung wegen der Unfallanzeige zu benachrichtigen. Der Unfall ist von der Schule dem Unfall-versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
Elternvertretung in der Schule
Die Erziehungsberechtigten wirken in der Schule mit durch:
Klassenelternschaften, den Schulelternrat und als Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen und Ausschüssen. Die Erziehungsberechtigten haben bei Wahlen und Abstimmungen für jede Schülerin oder jeden Schüler zusammen nur eine Stimme. Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. Durch Geschäftsordnung sind auch die Stellvertreter/innen zu Mitgliedern des Schulelternrates bestimmt worden.
Schulvorstand
Der Schulvorstand leitet ergänzend zur Gesamtkonferenz die Geschicke unserer Schule. Er besteht aus vier Lehrkräften (eine davon ist die Schulleitung) und -bei uns in der Grundschule- aus vier Elternvertretern. Die Elternvertreter werden zu Beginn des neuen Schuljahres vom Schulelternrat für zwei Jahre gewählt.